Cottbuser Turmverein e.V. 1998-2024
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Satzung des Cottbuser Turmverein e.V.
COTTBUSER TURMVEREIN E. V.
c/o Gilbert Gulben
Poznaner Str. 30
03048 Cottbus
Telefon: +49 170 7383003
Sparkasse Spree-Neiße
IBAN: DE 69180500003302124405
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Cottbuser Turmverein e.V."
(2) Der Sitz des Vereins ist Cottbus
(3) Der Verein ist in das zuständige Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des
Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege und von
Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• Ermöglichung der Besichtigung und Besteigung des Spremberger Turmes
• Mitwirkung bei der laufenden Pflege, Wartung und Instandsetzung des
Bauwerkes, der Uhrenanlage und des Glockenwerkes
• Akquise von Spenden, Fördermitteln und sonstigen finanziellen Mitteln zur
Erhaltung des Spremberger Turmes
• Vitalisierung des Bauwerkes zum Zwecke der Nutzung für kulturelle
Aktivitäten, wie Fotoausstellungen, Lesungen, Vorlesungen für Kinder,
Nachtöffnung zur Sternschnuppennacht, Osterfest und Nikolausfest für
Kinder, Musikveranstaltungen zur Belebung der Innenstadt
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Dies können
natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, oder juristische
Personen sowie Personenvereinigungen sein.
(2) Aktive Mitglieder können auf ihren Antrag hin natürliche und juristische Personen
werden, die den Vereinszweck aktiv fördern und bei der Verwirklichung des
Vereinszwecks tätig werden.
(3) Fördermitgliedschaft ist in Form regelmäßiger materieller Unterstützung möglich.
Dies gilt auch für juristische Personen.
(4) Die Berufung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des Vorstandes.
(5) Das zu berufende Ehrenmitglied muss sich in besonderem Maße um den
Vereinszweck verdient gemacht haben.
§ 4 Erwerb einer Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit
dem Tage der Aufnahme. Über diese Aufnahme entscheidet der Vorstand
vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(2) Die Satzung ist für alle Mitglieder verbindlich.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss über den Tod bzw. der
Liquidation einer juristischen Person oder Auflösung einer Personenvereinigung
oder des Vereins.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vereinsvorstand zu
erklären.
(3) Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn das Mitglied gegen die
Vereinsinteressen verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(4) Gegen einen vom Vorstand ausgesprochenen Ausschluss kann das Mitglied
Widerspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig über den
Ausschluss entscheidet. Das Mitglied hat den Widerspruch zu begründen.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft entsteht kein Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
§ 6 Mittel des Vereins
(1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden erbracht:
o durch Mitgliedsbeiträge
o durch freiwillige Zuwendungen
o durch Eintrittsgelder
o durch eventuelle Fördermittel
o durch Sponsoring und Verkauf von Souvenirs
(2) Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden, richtet
sich nach den jeweiligen steuerlichen Vorschriften.
(3) Die Höhe der Beiträge für das laufende Jahr wird auf Vorschlag des
Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Während des
Geschäftsjahres beitretende Mitglieder zahlen einen anteiligen Beitrag. Die
Beiträge werden im Einzugsverfahren erhoben.
(4) Rücklagen werden im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen
Bestimmungen der Abgabeordnung gebildet.
(5) Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 12 Euro.
(6) Soweit Mitgliedern und dem Vorstand in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für
den Verein Aufwendungen entstehen, können diese Auslagen durch Erstattung
der entstandenen Kosten im Rahmen einer Aufwandsentschädigung (reiner
Aufwandersatz) ausgeglichen werden.
(7) Die Aufwandsentschädigung (reiner Aufwandersatz) steht dem Mitglied nur
dann zu, wenn die Aufwendungen anhand von Belegen, wie Rechnungen oder
Quittungen konkret nachgewiesen werden.
(8) Werden für den Verein Tätigkeiten zur Förderung des gemeinnützigen Zweckes
erbracht, können Vergütungen im Rahmen einer Ehrenamtspauschale gezahlt
werden.
(9) Der Verein darf Mitarbeiter im Rahmen finanziell gesicherter Projekte
beschäftigen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen
und ist das oberste Beschlussorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder im
Verhinderungsfalle von seinen Vertretern gleitet. Sie ist mindestens einmal
jährlich schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14
Tagen einberufen.
(3) Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 1 Woche (Posteingang) vor der
Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden.
(4) Dringlichkeitsanträge können in der Versammlung gestellt werden. Über die
Zulassung ist in einem gesonderten Beschluss zu entscheiden, dem mindestens
50% der anwesenden Mitglieder zustimmen müssen. Satzungsänderungen und
die Auflösung des Vereins können nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages
beschlossen werden.
(5) Auf Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder ist jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind über die Aufgaben in der
Hauptversammlung hinausgehend insbesondere:
I. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
II. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
III. Beschlussfassung über eine Finanzordnung einschließlich der Festsetzung
über die Vereinsauflösung
IV. Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
V. Erarbeitung von Namensvorschlägen bei Personalwahlen
VI. Bestimmung der Zahl der Mitglieder des Vorstandes, Wahl des Vorstandes für
eine Amtszeit von drei Jahren, wobei eine Wiederwahl zulässig ist
VII. Prüfung und Zustimmung von Rechtsgeschäften, die über den Rahmen des
laufenden ‚Geschäftsbetriebes des Vereins hinausgehen
§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Erweist
sich die Mitgliederversammlung als nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 14
Tagen eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst, sofern die Satzung oder das Gesetz nicht etwas vorschreibt. Jedes
aktive Mitglied hat eine Stimme. Stimmenenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimme. Bei Stimmen-Gleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Eine Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere
Mitglieder ist nicht zulässig.
(3) Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
erforderlich. Eine formelle Satzungsänderung, die aufgrund von Beanstandungen
von Aufsichtsbehörden wie Amtsgericht oder Finanzamt gefordert werden, kann
der Vorstand selbst beschließen, erforderlichenfalls durch redaktionelle
Abänderung oder Ergänzung anderer Satzungsbedingungen. Der
Vereinsauflösung müssen 75 % der anwesenden Mitglieder zustimmen.
(4) Auch ohne Versammlung der Mitglieder kommt ein Beschluss zustande, wenn
mindestens 75 % der stimmberechtigten Mitglieder die Zustimmung zu dem
Beschluss schriftlich erklären.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Diese Niederschrift ist an
die Mitglieder zu versenden.
(6) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben, die über
die Verfahrensordnung hinausgeht und nicht Bestandteil der Satzung ist.
§ 11 Vereinsvorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens drei Personen:
o dem Vorsitzenden
o zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Eine Personalunion von stellvertretenden Vorsitzenden und Schriftführer bzw.
stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister ist zulässig.
(2) Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte gemeinsam und nimmt
personalrechtliche Befugnisse für die Mitarbeiter des Vereins wahr.
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der
Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung in allen wichtigen Angelegenheiten
zu unterrichten. Er ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung über alle
Angelegenheiten des Vereins jederzeit Auskunft zu erteilen.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung der
Mitgliederversammlung bedarf. Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der
Satzung.
§ 12 Aufgaben des Vereinsvorstandes
(1) Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach der Satzung, der
Geschäftsordnung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein im
Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
(3) Vorstandsitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch
jährlich. Sie sind durch den Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch einen
stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt die
Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger.
(5) In unaufschiebbaren und begründeten Eilfällen kann der Vorstand in Abstimmung
mit dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung oder dessen Vertreter
vorläufige Entscheidungen treffen die in der jeweils nächsten Sitzung der
Mitgliederversammlung zu beschließen sind.
§ 13 Vorstandsbeschlüsse
(1) Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder anwesend sind.
(2) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 14 Finanzen und Rechnungswesen
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Zum Ende eines Geschäftsjahres ist ein Abschluss zu erstellen. Hiermit kann der
Verein einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beauftragen. Der
Vereinsvorstand hat einen jährlichen Rechenschaftsbericht über die Herkunft und
die Verwendung der Mittel, die dem Verein innerhalb eines Kalenderjahres
zugeflossen sind, sowie über das Vermögen zu geben.
(3) Der Verein wählt aus den Reihen seiner Mitglieder (aktive und fördernde) zwei
Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren, die nicht dem Vorstand oder der
Geschäftsführung angehören dürfen.
(4) Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung und erstatten der
Mitgliederversammlung über die Prüfung einen Bericht.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch mindestens 3 Mitglieder des
Vorstandes. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den Historischen Heimatverein Cottbus e.V., der
das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke
zur Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung tritt im Innenverhältnis des Vereins am Tage der Beschlussfassung
durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Beschlossen in der Gründungsversammlung vom 16.04.1998 in Cottbus.
Geändert inder Mitgliederversammlung am 14.01.1999 und geändert in der
Mitgliederversammlung am 26.04.2012 in Cottbus. Geändert in der
Mitgliederversammlung vom 20.04.2015 in Cottbus.