Cottbuser Turmverein e.V. 1998-2024

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Satzung des Cottbuser Turmverein e.V.

COTTBUSER TURMVEREIN E. V. c/o Gilbert Gulben Poznaner Str. 30 03048 Cottbus Telefon: +49 170 7383003 Sparkasse Spree-Neiße IBAN: DE 69180500003302124405 SATZUNG § 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Cottbuser Turmverein e.V." (2) Der Sitz des Vereins ist Cottbus (3) Der Verein ist in das zuständige Vereinsregister einzutragen. § 2 Vereinszweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege und von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: • Ermöglichung der Besichtigung und Besteigung des Spremberger Turmes • Mitwirkung bei der laufenden Pflege, Wartung und Instandsetzung des Bauwerkes, der Uhrenanlage und des Glockenwerkes • Akquise von Spenden, Fördermitteln und sonstigen finanziellen Mitteln zur Erhaltung des Spremberger Turmes • Vitalisierung des Bauwerkes zum Zwecke der Nutzung für kulturelle Aktivitäten, wie Fotoausstellungen, Lesungen, Vorlesungen für Kinder, Nachtöffnung zur Sternschnuppennacht, Osterfest und Nikolausfest für Kinder, Musikveranstaltungen zur Belebung der Innenstadt Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft (1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Dies können natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein. (2) Aktive Mitglieder können auf ihren Antrag hin natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck aktiv fördern und bei der Verwirklichung des Vereinszwecks tätig werden. (3) Fördermitgliedschaft ist in Form regelmäßiger materieller Unterstützung möglich. Dies gilt auch für juristische Personen. (4) Die Berufung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. (5) Das zu berufende Ehrenmitglied muss sich in besonderem Maße um den Vereinszweck verdient gemacht haben. § 4 Erwerb einer Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tage der Aufnahme. Über diese Aufnahme entscheidet der Vorstand vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung. (2) Die Satzung ist für alle Mitglieder verbindlich. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss über den Tod bzw. der Liquidation einer juristischen Person oder Auflösung einer Personenvereinigung oder des Vereins. (2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vereinsvorstand zu erklären. (3) Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. (4) Gegen einen vom Vorstand ausgesprochenen Ausschluss kann das Mitglied Widerspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig über den Ausschluss entscheidet. Das Mitglied hat den Widerspruch zu begründen. (5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft entsteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen. § 6 Mittel des Vereins (1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden erbracht: o durch Mitgliedsbeiträge o durch freiwillige Zuwendungen o durch Eintrittsgelder o durch eventuelle Fördermittel o durch Sponsoring und Verkauf von Souvenirs (2) Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden, richtet sich nach den jeweiligen steuerlichen Vorschriften. (3) Die Höhe der Beiträge für das laufende Jahr wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Während des Geschäftsjahres beitretende Mitglieder zahlen einen anteiligen Beitrag. Die Beiträge werden im Einzugsverfahren erhoben. (4) Rücklagen werden im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen der Abgabeordnung gebildet. (5) Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 12 Euro. (6) Soweit Mitgliedern und dem Vorstand in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein Aufwendungen entstehen, können diese Auslagen durch Erstattung der entstandenen Kosten im Rahmen einer Aufwandsentschädigung (reiner Aufwandersatz) ausgeglichen werden. (7) Die Aufwandsentschädigung (reiner Aufwandersatz) steht dem Mitglied nur dann zu, wenn die Aufwendungen anhand von Belegen, wie Rechnungen oder Quittungen konkret nachgewiesen werden. (8) Werden für den Verein Tätigkeiten zur Förderung des gemeinnützigen Zweckes erbracht, können Vergütungen im Rahmen einer Ehrenamtspauschale gezahlt werden. (9) Der Verein darf Mitarbeiter im Rahmen finanziell gesicherter Projekte beschäftigen. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. (2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinen Vertretern gleitet. Sie ist mindestens einmal jährlich schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. (3) Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 1 Woche (Posteingang) vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden. (4) Dringlichkeitsanträge können in der Versammlung gestellt werden. Über die Zulassung ist in einem gesonderten Beschluss zu entscheiden, dem mindestens 50% der anwesenden Mitglieder zustimmen müssen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages beschlossen werden. (5) Auf Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder ist jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Aufgaben der Mitgliederversammlung sind über die Aufgaben in der Hauptversammlung hinausgehend insbesondere: I. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge II. Beschlussfassung über Satzungsänderungen III. Beschlussfassung über eine Finanzordnung einschließlich der Festsetzung über die Vereinsauflösung IV. Beschlussfassung über die Vereinsauflösung V. Erarbeitung von Namensvorschlägen bei Personalwahlen VI. Bestimmung der Zahl der Mitglieder des Vorstandes, Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von drei Jahren, wobei eine Wiederwahl zulässig ist VII. Prüfung und Zustimmung von Rechtsgeschäften, die über den Rahmen des laufenden ‚Geschäftsbetriebes des Vereins hinausgehen § 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Erweist sich die Mitgliederversammlung als nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern die Satzung oder das Gesetz nicht etwas vorschreibt. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmen-Gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. (3) Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine formelle Satzungsänderung, die aufgrund von Beanstandungen von Aufsichtsbehörden wie Amtsgericht oder Finanzamt gefordert werden, kann der Vorstand selbst beschließen, erforderlichenfalls durch redaktionelle Abänderung oder Ergänzung anderer Satzungsbedingungen. Der Vereinsauflösung müssen 75 % der anwesenden Mitglieder zustimmen. (4) Auch ohne Versammlung der Mitglieder kommt ein Beschluss zustande, wenn mindestens 75 % der stimmberechtigten Mitglieder die Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. (5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Diese Niederschrift ist an die Mitglieder zu versenden. (6) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben, die über die Verfahrensordnung hinausgeht und nicht Bestandteil der Satzung ist. § 11 Vereinsvorstand (1) Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens drei Personen: o dem Vorsitzenden o zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Eine Personalunion von stellvertretenden Vorsitzenden und Schriftführer bzw. stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister ist zulässig. (2) Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte gemeinsam und nimmt personalrechtliche Befugnisse für die Mitarbeiter des Vereins wahr. (3) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. (4) Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung in allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Er ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung über alle Angelegenheiten des Vereins jederzeit Auskunft zu erteilen. (5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf. Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. § 12 Aufgaben des Vereinsvorstandes (1) Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach der Satzung, der Geschäftsordnung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. (2) Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. (3) Vorstandsitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch jährlich. Sie sind durch den Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch einen stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen. (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger. (5) In unaufschiebbaren und begründeten Eilfällen kann der Vorstand in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung oder dessen Vertreter vorläufige Entscheidungen treffen die in der jeweils nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung zu beschließen sind. § 13 Vorstandsbeschlüsse (1) Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder anwesend sind. (2) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. § 14 Finanzen und Rechnungswesen (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Zum Ende eines Geschäftsjahres ist ein Abschluss zu erstellen. Hiermit kann der Verein einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beauftragen. Der Vereinsvorstand hat einen jährlichen Rechenschaftsbericht über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die dem Verein innerhalb eines Kalenderjahres zugeflossen sind, sowie über das Vermögen zu geben. (3) Der Verein wählt aus den Reihen seiner Mitglieder (aktive und fördernde) zwei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren, die nicht dem Vorstand oder der Geschäftsführung angehören dürfen. (4) Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung und erstatten der Mitgliederversammlung über die Prüfung einen Bericht. § 15 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Historischen Heimatverein Cottbus e.V., der das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu verwenden hat. § 16 Inkrafttreten Die Satzung tritt im Innenverhältnis des Vereins am Tage der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft. Beschlossen in der Gründungsversammlung vom 16.04.1998 in Cottbus. Geändert inder Mitgliederversammlung am 14.01.1999 und geändert in der Mitgliederversammlung am 26.04.2012 in Cottbus. Geändert in der Mitgliederversammlung vom 20.04.2015 in Cottbus.
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COTTBUSER TURMVEREIN E. V. c/o Gilbert Gulben Poznaner Str. 30 03048 Cottbus Telefon: +49 170 7383003 Sparkasse Spree-Neiße IBAN: DE 69180500003302124405 SATZUNG § 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Cottbuser Turmverein e.V." (2) Der Sitz des Vereins ist Cottbus (3) Der Verein ist in das zuständige Vereinsregister einzutragen. § 2 Vereinszweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege und von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: • Ermöglichung der Besichtigung und Besteigung des Spremberger Turmes • Mitwirkung bei der laufenden Pflege, Wartung und Instandsetzung des Bauwerkes, der Uhrenanlage und des Glockenwerkes • Akquise von Spenden, Fördermitteln und sonstigen finanziellen Mitteln zur Erhaltung des Spremberger Turmes • Vitalisierung des Bauwerkes zum Zwecke der Nutzung für kulturelle Aktivitäten, wie Fotoausstellungen, Lesungen, Vorlesungen für Kinder, Nachtöffnung zur Sternschnuppennacht, Osterfest und Nikolausfest für Kinder, Musikveranstaltungen zur Belebung der Innenstadt Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft (1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Dies können natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein. (2) Aktive Mitglieder können auf ihren Antrag hin natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck aktiv fördern und bei der Verwirklichung des Vereinszwecks tätig werden. (3) Fördermitgliedschaft ist in Form regelmäßiger materieller Unterstützung möglich. Dies gilt auch für juristische Personen. (4) Die Berufung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. (5) Das zu berufende Ehrenmitglied muss sich in besonderem Maße um den Vereinszweck verdient gemacht haben. § 4 Erwerb einer Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tage der Aufnahme. Über diese Aufnahme entscheidet der Vorstand vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung. (2) Die Satzung ist für alle Mitglieder verbindlich. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss über den Tod bzw. der Liquidation einer juristischen Person oder Auflösung einer Personenvereinigung oder des Vereins. (2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vereinsvorstand zu erklären. (3) Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. (4) Gegen einen vom Vorstand ausgesprochenen Ausschluss kann das Mitglied Widerspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig über den Ausschluss entscheidet. Das Mitglied hat den Widerspruch zu begründen. (5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft entsteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen. § 6 Mittel des Vereins (1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden erbracht: o durch Mitgliedsbeiträge o durch freiwillige Zuwendungen o durch Eintrittsgelder o durch eventuelle Fördermittel o durch Sponsoring und Verkauf von Souvenirs (2) Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden, richtet sich nach den jeweiligen steuerlichen Vorschriften. (3) Die Höhe der Beiträge für das laufende Jahr wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Während des Geschäftsjahres beitretende Mitglieder zahlen einen anteiligen Beitrag. Die Beiträge werden im Einzugsverfahren erhoben. (4) Rücklagen werden im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen der Abgabeordnung gebildet. (5) Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 12 Euro. (6) Soweit Mitgliedern und dem Vorstand in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein Aufwendungen entstehen, können diese Auslagen durch Erstattung der entstandenen Kosten im Rahmen einer Aufwandsentschädigung (reiner Aufwandersatz) ausgeglichen werden. (7) Die Aufwandsentschädigung (reiner Aufwandersatz) steht dem Mitglied nur dann zu, wenn die Aufwendungen anhand von Belegen, wie Rechnungen oder Quittungen konkret nachgewiesen werden. (8) Werden für den Verein Tätigkeiten zur Förderung des gemeinnützigen Zweckes erbracht, können Vergütungen im Rahmen einer Ehrenamtspauschale gezahlt werden. (9) Der Verein darf Mitarbeiter im Rahmen finanziell gesicherter Projekte beschäftigen. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. (2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinen Vertretern gleitet. Sie ist mindestens einmal jährlich schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. (3) Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 1 Woche (Posteingang) vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden. (4) Dringlichkeitsanträge können in der Versammlung gestellt werden. Über die Zulassung ist in einem gesonderten Beschluss zu entscheiden, dem mindestens 50% der anwesenden Mitglieder zustimmen müssen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages beschlossen werden. (5) Auf Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder ist jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Aufgaben der Mitgliederversammlung sind über die Aufgaben in der Hauptversammlung hinausgehend insbesondere: I. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge II. Beschlussfassung über Satzungsänderungen III. Beschlussfassung über eine Finanzordnung einschließlich der Festsetzung über die Vereinsauflösung IV. Beschlussfassung über die Vereinsauflösung V. Erarbeitung von Namensvorschlägen bei Personalwahlen VI. Bestimmung der Zahl der Mitglieder des Vorstandes, Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von drei Jahren, wobei eine Wiederwahl zulässig ist VII. Prüfung und Zustimmung von Rechtsgeschäften, die über den Rahmen des laufenden ‚Geschäftsbetriebes des Vereins hinausgehen § 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Erweist sich die Mitgliederversammlung als nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern die Satzung oder das Gesetz nicht etwas vorschreibt. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmen-Gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. (3) Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine formelle Satzungsänderung, die aufgrund von Beanstandungen von Aufsichtsbehörden wie Amtsgericht oder Finanzamt gefordert werden, kann der Vorstand selbst beschließen, erforderlichenfalls durch redaktionelle Abänderung oder Ergänzung anderer Satzungsbedingungen. Der Vereinsauflösung müssen 75 % der anwesenden Mitglieder zustimmen. (4) Auch ohne Versammlung der Mitglieder kommt ein Beschluss zustande, wenn mindestens 75 % der stimmberechtigten Mitglieder die Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. (5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Diese Niederschrift ist an die Mitglieder zu versenden. (6) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben, die über die Verfahrensordnung hinausgeht und nicht Bestandteil der Satzung ist. § 11 Vereinsvorstand (1) Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens drei Personen: o dem Vorsitzenden o zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Eine Personalunion von stellvertretenden Vorsitzenden und Schriftführer bzw. stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister ist zulässig. (2) Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte gemeinsam und nimmt personalrechtliche Befugnisse für die Mitarbeiter des Vereins wahr. (3) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. (4) Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung in allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Er ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung über alle Angelegenheiten des Vereins jederzeit Auskunft zu erteilen. (5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf. Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. § 12 Aufgaben des Vereinsvorstandes (1) Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach der Satzung, der Geschäftsordnung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. (2) Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. (3) Vorstandsitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch jährlich. Sie sind durch den Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch einen stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen. (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger. (5) In unaufschiebbaren und begründeten Eilfällen kann der Vorstand in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung oder dessen Vertreter vorläufige Entscheidungen treffen die in der jeweils nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung zu beschließen sind. § 13 Vorstandsbeschlüsse (1) Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder anwesend sind. (2) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. § 14 Finanzen und Rechnungswesen (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Zum Ende eines Geschäftsjahres ist ein Abschluss zu erstellen. Hiermit kann der Verein einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beauftragen. Der Vereinsvorstand hat einen jährlichen Rechenschaftsbericht über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die dem Verein innerhalb eines Kalenderjahres zugeflossen sind, sowie über das Vermögen zu geben. (3) Der Verein wählt aus den Reihen seiner Mitglieder (aktive und fördernde) zwei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren, die nicht dem Vorstand oder der Geschäftsführung angehören dürfen. (4) Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung und erstatten der Mitgliederversammlung über die Prüfung einen Bericht. § 15 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Historischen Heimatverein Cottbus e.V., der das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu verwenden hat. § 16 Inkrafttreten Die Satzung tritt im Innenverhältnis des Vereins am Tage der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft. Beschlossen in der Gründungsversammlung vom 16.04.1998 in Cottbus. Geändert in der Mitgliederversammlung am 14.01.1999 und geändert in der Mitgliederversammlung am 26.04.2012 in Cottbus. Geändert in der Mitgliederversammlung vom 20.04.2015 in Cottbus.